Chirurgen_fuer_afrika_2020_1

Wir sind wegen Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege (§52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO) und der Förderung der Entwicklungszusammenarbeit (§52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 15 AO) nach vorläufiger Bescheinigung des Finanzamtes Strausberg AZ 064/140/11207 K 14 mit vorläufiger Bescheinigung vom 16.06.2011 ab 16.06.2011 als steuerbegünstigten Zwecken dienend anerkannt.  

DIE SATZUNG DES VEREINS CHIRURGEN FÜR AFRIKA

§ 1
Der Verein „CHIRURGEN FÜR AFRIKA“ (Körperschaftsteuerbegünstigter Verein) mit Sitz in Strausberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck der Körperschaft ist sowohl die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit, des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege als auch die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke.

Im Konkreten soll die chirurgische Versorgung in Entwicklungsländern vorwiegend in Afrika unterstützt werden.

Im Rahmen humanitärer Missionen sollen dabei Personen, die durch ihre soziale Lage und die Bedingungen in ihren Heimatländern keinen Zugang zu einer medizinischen Behandlung haben eine chirurgische Versorgung ermöglicht werden.

Gleichzeitig ist das Ziel das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland in den Entwicklungsländern durch diese Form von humanitärer Hilfe zu stärken.

Es soll dabei sowohl Wissen vermittelt werden als auch durch die Mitnahme von chirurgischen Materialien und Geräten zum Verbleib die Nachhaltigkeit der Maßnahmen erreicht werden.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch den Einsatz eines freiwilligen Operationsteams, die Beschaffung der notwendigen medizinischen Materialien und Geräte sowie die Organisation des Einsatzes am entsprechenden Bestimmungsort und Bestimmungsland verwirklicht.

Die dem Verein zufließenden Spenden sollen die durch den Einsatz entstehenden Kosten mitfinanzieren. Eine Vergütung oder ein Honorar für die geleistete Arbeit oder eine Entschädigung für investierte Zeit für Vorbereitungen wird ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 2
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft der Organisation „Ärzte ohne Grenzen“ Am Köllnischen Park 1, 10179 Berlin zu.

Vereinsgründer:
Dr. med. Petra Wölkerling, geb. 02.04.1959, Klosterdorfer Strasse 11a, 15344 Strausberg

Dr. med. Ralph Lorenz, geb. 23.03.1960, wh. Kranzallee 11, 14055 Berlin

30. Mai 2011